Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1263/2020
Urteil vom 5. Oktober 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin Rohrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Erni,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Unterlassung der Buchführung, mehrfaches Erschleichen einer falschen Beurkundung usw., Anklagegrundsatz, Untersuchungsgrundsatz, willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör, Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 1. Oktober 2020 (SST.2019.210).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Aarau sprach A.________ mit Urteil vom 20. März 2019 der mehrfachen Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe, der Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Misswirtschaft schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren bei einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr. Die Zivilklage von B.________ verwies es auf den Zivilweg.
B.
Auf Berufung von A.________ sprach das Obergericht des Kantons Aargau diesen am 1. Oktober 2020 anstelle der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe der einfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe schuldig. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es bestrafte A.________ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, schob den Vollzug im Umfang von 2 Jahren auf und setzte die Probezeit auf 2 Jahre fest. Weiter verwies es die Zivilklage von B.________ auf den Zivilweg.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Oktober 2020 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Von der Auferlegung der Verfahrenskosten sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 wies die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
D.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtet auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Das Obergericht des Kantons Aargau beantragt mit Vernehmlassung vom 25. August 2022 die Abweisung der Beschwerde. A.________ repliziert mit Eingabe vom 5. September 2022 und hält an seinen Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Ergänzungen der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) sind - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen (Art. 42 Abs. 6 und Art. 43 BGG) - unzulässig. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Stellungnahme vom 5. September 2022 grösstenteils über die Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz hinaus zur Sache und ergänzt seine Vorbringen in der Beschwerde, was im Rahmen des Replikrechts nicht zulässig ist und unbeachtet zu bleiben hat. Dies gilt etwa, soweit er zumindest sinngemäss neu eine (eventual) vorsätzliche und schuldhafte Tatbegehung verneint haben möchte (vgl. etwa Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. September 2022 Rz. 7 S. 3, Rz. 11 S. 5, Rz. 16 f. S. 6, Rz. 25 S. 8, Rz. 30 S. 10 f.). Die Replik dient nicht dazu, das in der Beschwerde nicht Vorgebrachte nachzutragen (vgl. Urteile 6B 260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3; 6B 4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 1.1; 8C 832/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2).
1.2. Anfechtbar ist zudem nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet damit allein das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Oktober 2020. Soweit der Beschwerdeführer die Verfügungen der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) oder das Vorgehen der Staatsanwaltschaft und des Bezirksgerichts kritisiert und sich zu den angeblichen Verfehlungen dieser Behörden äussert (vgl. etwa Beschwerde Ziff. 2.2 S. 10; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. September 2022 Rz. 8 S. 4, Rz. 31 ff. S. 11 f.), ist er mit seinen Ausführungen von vornherein nicht zu hören.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch der mehrfachen Unterlassung der Buchführung. Dabei bringt er konkret vor, es sei aktenkundig und erstellt, dass er die Buchhaltung der C.________ AG und der D.________ AG an den gut qualifizierten, diplomierten Controller und Buchhalter F.________ übertragen habe. Dieser sei zu Beginn seiner Anstellung belastbar gewesen, im Verlaufe der Jahre 2015 und 2016 jedoch an einem Burnout erkrankt. Aufgrund dieser Krankheit habe der Buchhalter seiner Arbeit nicht mehr vollumfänglich nachkommen können, weshalb es zu einer teilweise mangelhaften Buchführung gekommen sei. Der Buchhalter habe seine fortschreitende Erkrankung gemäss eigenen Aussagen selbst nicht erkannt und sei folglich auch nicht in der Lage gewesen, diesbezüglich zu informieren. Es könne ihm (d.h. dem Beschwerdeführer) daher nicht vorgeworfen werden, dass er nicht rechtzeitig für Ersatz gesorgt habe, als der Buchalter krank geworden sei. Die Vorinstanz habe die den Beschwerdeführer entlastenden Aussagen nicht beachtet und dadurch gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen. Im Weiteren habe sie damit zusammenhängend die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung in willkürlicher Weise vorgenommen und auf Grundlage der
festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen. An den anklagerelevanten Sachverhalt, gemäss welchem er (d.h. der Beschwerdeführer) nicht für entsprechenden Ersatz gesorgt habe, als der Buchhalter F.________ ausgefallen sei, sei die Vorinstanz gebunden (vgl. Beschwerde Ziff. 2.1 S. 6 ff.).
2.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei Inhaber sowie Geschäftsführer und einziges Mitglied des Verwaltungsrates der C.________ AG sowie Mehrheitsaktionär, Geschäftsführer und einziges Mitglied des Verwaltungsrates der D.________ AG gewesen. In dieser Position habe er im angeklagten Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 16. Juni 2016 die unübertragbare und unentziehbare Verantwortung gehabt, dass für diese Gesellschaften eine Buchführung existiert und die Rechnungslegung ordnungsgemäss erfolgt. Den Akten lasse sich für das Jahr 2015 jedoch kein Jahresabschluss mit Bilanz, Erfolgsrechnung sowie Anhang der C.________ AG und auch keine nachgeführte Buchhaltung entnehmen. Desgleichen gelte für die D.________ AG. Der Beschwerdeführer wie auch sein Buchhalter F.________ hätten durch blosses Ziehen der Bilanz die Vermögenslage der genannten Gesellschaften nicht ermitteln können. Die Aufzeichnung der Geschäftsvorgänge sei folglich ungenügend bzw. nicht "à jour" gewesen. Die Buchführung der C.________ AG und der D.________ AG sei hierbei bewusst zugunsten der Buchhaltung der Genossenschaft G.________ zurückgestellt worden, wobei der Beschwerdeführer diesen Zustand über Monate zugelassen habe. Der Beschwerdeführer
habe den Buchhalter F.________ damit nicht in dem Sinne überwacht, als dass er davon habe ausgehen können, dass die Buchhaltung grundsätzlich nachgeführt und der Vermögensstand der Gesellschaft ersichtlich gewesen sei. Überdies habe er gewusst, dass sein Buchhalter über das RAV aus einem Burnout im Sommer 2015 gekommen sei und auch nur zu 80 % habe arbeiten können. Es sei daher angedacht gewesen, dass wenn F.________ einmal einen Monat voll arbeiten könne, er die zurückgestellte Buchhaltungen der C.________ AG sowie der D.________ AG nachführen könne. Am 13. Januar 2017 sei schliesslich sowohl über die C.________ AG wie auch über die D.________ AG der Konkurs eröffnet worden. Dabei seien die Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger beziehungsweise deren Durchsetzung im Konkursverfahren infolge der nicht vollständigen Buchhaltung zumindest abstrakt gefährdet gewesen (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.4 S. 4 ff.).
2.3. Gemäss Art. 166
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889219 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889219 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889219 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889219 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889219 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
bilden können (Art. 958 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889219 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person handelt (Art. 29 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: |
|
a | als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; |
b | als Gesellschafter; |
c | als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder |
d | ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. |
2.4.
2.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch der mehrfachen Unterlassung der Buchführung vorbringt, überzeugt nicht. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, wirft die Vorinstanz ihm im angefochtenen Urteil nicht vor, er habe nicht rechtzeitig für personellen Ersatz gesorgt, als der Buchhalter F.________ erkrankt sei. Sie erachtet es jedoch als erstellt, dass der Beschwerdeführer den Buchhalter über Monate hinweg nicht in dem Sinne überwacht habe, als dass er davon habe ausgehen können, dass die Buchhaltung der C.________ AG und der D.________ AG grundsätzlich nachgeführt und der Vermögensstand dieser Gesellschaften ersichtlich gewesen sei. Dabei stützt sie sich nachvollziehbar und überzeugend auf zahlreiche Beweismittel, welche die massiven Rückstände in den Buchführungen der C.________ AG und der D.________ AG belegen und dem Beschwerdeführer eine ungenügende Kontrolltätigkeit bescheinigen (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.4 S. 4 ff.). Wann der Buchhalter krank wurde und ob der Beschwerdeführer um die Krankheit wusste, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Willkürverbots geht insofern an der Sache vorbei.
2.4.2. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Schuldspruch der mehrfachen Unterlassung der Buchführung sinngemäss eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend macht, ist er sodann nicht zu hören. Dass diese Rüge bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden wäre, legt er in seiner Beschwerdeschrift nicht dar und geht auch aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht hervor. Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge kann daher mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht eingetreten werden (Art. 80 Abs. 1 BGG).
Selbst wenn die entsprechende Rüge zu behandeln wäre, würde sie nicht durchdringen (vgl. zum Anklagegrundsatz E. 3.3.3 hiernach). In der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer generell zum Vorwurf gemacht, dass die Buchhaltungen der C.________ AG und der D.________ AG im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 16. Juni 2016 nicht nachgeführt gewesen bzw. nicht "à jour" gewesen sei (Anklageschrift vom 21. November 2018, Akten Bezirksgericht, act. 3 f.). Davon implizit umfasst ist auch der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer den von ihm eingesetzten Buchhalter nicht hinreichend überwacht habe. Inwiefern die Vorinstanz von einem Sachverhalt ausgegangen sein sollte, der von dem in der Anklageschrift umschriebenen abweicht, ist damit nicht ersichtlich.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die Schuldsprüche des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung, der Urkundenfälschung sowie der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe und weist den Vorwurf einer Schwindelgründung der D.________ AG von sich.
Dabei bestreitet er nicht, dass die Gründung der D.________ AG mit einem teilweise, im Umfang von Fr. 50'000.-- liberierten Aktienkapital vom Notar H.________ vorgenommen und die Aktiengesellschaft in der Folge am 14. Januar 2015 im Handelsregister eingetragen wurde. Auch anerkennt er, dass die D.________ AG bereits am 5. Februar 2015 den Betrag von Fr. 49'000.-- an die C.________ AG zurückbezahlt hat. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, mit den Fr. 49'000.-- seien Projekte gekauft worden. Die von der Vorinstanz beanstandete Überweisung von Fr. 49'000.-- durch die D.________ AG an die C.________ AG sei folglich im Rahmen eines zulässigen Aktiventauschs, nämlich Liquidität gegen Projekte, erfolgt (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2 S. 9).
Ob die Projekte Aktiven der D.________ AG waren und wie diese bei der D.________ AG buchhalterisch erfasst worden seien, hätte als Sachverhaltsfrage im Rahmen der Untersuchung abgeklärt werden müssen, was die Staatsanwaltschaft unterlassen habe. Damit liege ein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: |
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a | als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; |
b | als Gesellschafter; |
c | als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder |
d | ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. |
Im Weiteren habe die Vorinstanz es unterlassen, sich mit dem Bericht der I.________ AG vom 1. November 2016 zu befassen. Diesem Bericht könne entnommen werden, dass die fraglichen Projekte in der Bilanz der D.________ AG aktiviert worden seien. Die I.________ AG habe die Aktivierung der Projekte grundsätzlich nicht beanstandet und in ihrem Bericht festgehalten, dass die aktivierten Projektkosten beispielsweise auf der Übernahme von Dachnutzungsverträgen beruhen würden. Sie habe sich im Gegensatz zur Strafbehörde mit der Frage der Aktivierbarkeit und buchhalterischen Erfassung der Projekte befasst und daraus nachvollziehbare Schlussfolgerungen gezogen. Die Erwägung der Vorinstanz, die I.________ AG habe in ihrem Bericht in Bezug auf die Projektkosten bloss eine Annahme getroffen, entbehre jeglicher Grundlage und sei willkürlich (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2 S. 11).
Überdies hätten die Strafbehörden die im Bericht der I.________ AG erwähnten sieben Unterordner des Ordners "Projekte aktivierbar", welche eine grosse Anzahl von Verträgen, Dokumentationen, Fotos und Berechnungen enthalten würden, weder beigezogen noch gesichtet. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach es keine Hinweise auf existierende Kaufverträge gäbe, welche belegen würden, dass die D.________ AG Trägerin der Projekte gewesen sei, verstosse damit gegen das Willkürverbot (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2 S. 11).
Auch die Behauptung, es seien keine Projekte realisiert worden, sei aktenwidrig und willkürlich. Die sich in den Akten befindliche Projektübersicht vom 15. Mai 2015 wie auch die Detailübersicht "Projektplanung" vom 27. Mai 2016 würden den Stand der Entwicklungsstufen der zur Diskussion stehenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien detailliert aufzeigen. Mit diesen, von ihm anlässlich der Schlusseinvernahme der Staatsanwaltschaft zu den Akten gegebenen Dokumenten setze sich die Vorinstanz nicht auseinander, was einen Verstoss gegen das rechtliche Gehör darstelle (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2 S. 11 f.).
Die Frage, ob im vorliegenden Fall eine Umgehung der Sacheinlage gemäss Art. 634 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: |
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a | als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; |
b | als Gesellschafter; |
c | als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder |
d | ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. |
3.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, das von der C.________ AG liberierte Aktienkapital sei der D.________ AG bloss darlehensweise zur Verfügung gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe folglich von Anfang an beabsichtigt, dass das von der C.________ AG liberierte Aktienkapital fast vollumfänglich wieder an diese zurückfliesse. Die an der Hauptverhandlung vorgetragene Behauptung des Beschwerdeführers, wonach mit den Fr. 49'000.-- Projekte im Wert von Fr. 5 Mio. von der C.________ AG gekauft worden seien, erscheine als nachgeschoben und unglaubhaft (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 9; Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. August 2022 zu Ziff. 2.2 S. 2). Die D.________ AG habe mit der Zahlung keine Gegenleistung bzw. keinen rechtlichen Anspruch an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Projekten erhalten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne insofern nicht von einem Aktiventausch ausgegangen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 9 i.V.m. E. 4.4 S. 12 f. und E. 4.5 S. 14; Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. August 2022 zu Ziff. 2.2 S. 2 mit Verweis auf ihre Ausführungen zu Ziff. 2.3). Wäre die Übertragung der Fr. 49'000.-- für den Kauf dieser Projekte erfolgt, wären durch die erfolgte
Barliberierung zudem die erhöhten Anforderungen für eine Sacheinlage gemäss Art. 634 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: |
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a | als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; |
b | als Gesellschafter; |
c | als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder |
d | ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. |
3.3.
3.3.1. Der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, |
Eine Urkundenfälschung im Sinne des Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...315 |
Wegen unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe nach Art. 152
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
3.3.2. Nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
3.3.3. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
3.3.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
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3.3.5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
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3.4. Die im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Urkundenfälschung und der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.
3.4.1. Mit seiner Kritik am Vorgehen der Staatsanwaltschaft bzw. mit seinem gegen diese Behörde gerichteten Vorwurf, sie habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, da Anfechtungsobjekt einzig das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau bildet (Art. 80 Abs. 1 BGG; vgl. auch E. 1.2 hiervor). Ohnehin liesse sich aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Zitat aus dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft keinesfalls ableiten, dass die Frage nach der Übertragung und Bilanzierung der Projekte nicht Gegenstand der Untersuchung gewesen sei, zumal der entsprechende Vorhalt des Beschwerdeführers darin als "schlichtweg falsch" bezeichnet wird (vgl. Plädoyer der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2020, Akten Obergericht, act. 256 f.). Dass die Vorinstanz ihrerseits ihrer Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen wäre und es unterlassen hätte, die im Zusammenhang mit der Schwindelgründung bedeutsamen Tatsachen abzuklären und die noch notwendigen Beweiserhebungen vorzunehmen, bringt der Beschwerdeführer sodann nicht vor. Dies ist auch nicht ersichtlich. Dem angefochtenen Urteil lässt sich entnehmen, dass etwa im Zusammenhang mit der Frage, wer Trägerin der Projekte gewesen sei, neben den Aussagen des
Beschwerdeführers die von der Staatsanwaltschaft kopierten Daten aus der Cloud J.________, die anlässlich der Schlusseinvernahme der Staatsanwaltschaft zu den Akten gegebenen Dokumente und der Bericht der I.________ AG vom 1. November 2016 herangezogen wurden (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 9 i.V.m. E. 4.4 S. 12 ff.). Welche weiteren Beweise in Bezug auf den Vorwurf der Schwindelgründung zwingend zu erheben gewesen wären, ist weder dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen ist der Untersuchungsgrundsatz nicht bereits deshalb verletzt, weil die Strafverfolgungsbehörden nicht jeden erdenklichen Beweis erhoben haben.
3.4.2. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz sodann nicht vom Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, abgewichen. Die Vorinstanz legt ihren Schuldsprüchen der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Urkundenfälschung und der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe vielmehr genau das in der Anklage umschriebene Vorgehen des Beschwerdeführers zugrunde. Soweit sie festhält, dass die Projekte nicht in der Buchhaltung der D.________ AG bilanziert worden seien und keine Aktiven dieses Unternehmens dargestellt hätten, tut sie dies gestützt auf die vom Beschwerdeführer vorgetragene Verteidigungsstrategie, mit der dieser eine Schwindelgründung zu verneinen versucht. Damit geht sie nicht über den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt hinaus. Dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift keinen Aktiventausch erwähnt, bedeutet nichts anderes, als dass sie einen solchen verneint. Ob die Vorinstanz den Anklagesachverhalt der Staatsanwaltschaft als erstellt erachtet oder den Ausführungen des Beschwerdeführers folgt, ist letztlich eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann.
3.4.3. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer entsprechend vorgetragenen Willkürrügen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nachvollziehbar und überzeugend aufgezeigt hat, weshalb sie das beschwerdeführerische Vorbringen, wonach die D.________ AG mit der Zahlung von Fr. 49'000.-- Projekte von der C.________ AG gekauft habe, als unglaubhaft wertet. Wie sie zutreffend darlegt und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, hat dieser betreffend den Anlass des besagten Geldtransfers widersprüchliche Angaben gemacht. So hat er zunächst ausgeführt, die C.________ AG habe der D.________ AG ein Darlehen gewährt, um Projekte umzusetzen, wobei ein Teil dieses Darlehens die Fr. 50'000.-- auf dem Sperrkonto, mithin das teilweise liberierte Aktienkapital gewesen sei. Erst später behauptete er, dass damit Projekte von der C.________ AG gekauft worden seien (vgl. dazu angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 9). Wenn die Vorinstanz vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen Aussagen, zu denen sich der Beschwerdeführer im Übrigen vor Bundesgericht nicht äussert, letzteres Vorbringen als Schutzbehauptung wertet, ist dies unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als dass als Betreff des Übertrags von der D.________ AG an
die C.________ AG auf dem Kontoauszug der Bank K.________ "Anteil Rückzahlung Darlehen" angegeben ist, was die erstere, vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebene Version stützt (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 9). Wurden die Fr. 50'000.-- aber lediglich als Darlehen gegeben und sind die Fr. 49'000.-- als Rückzahlung dieses Darlehens zu werten, steht fest, dass das liberierte Aktienkapital nicht zur freien und ausschliesslichen Verfügung der D.________ AG bestimmt war.
Ihre Erwägung, die D.________ AG habe, anders als vom Beschwerdeführer behauptet, keinen rechtlichen Anspruch an den von ihm genannten Projekten erhalten, hat die Vorinstanz ferner schlüssig begründet. Dabei hat sie zu Recht auf die sich in dieser Hinsicht abermals widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen (vgl. dazu angefochtenes Urteil E. 4.4 S. 12 f.). Im Zusammenhang mit dessen früherer Aussage, wonach bei Gründung der D.________ AG beabsichtigt gewesen sei, die Projekte der E.________ GmbH Ende 2016 zu übernehmen, hält sie sodann zutreffend fest, dass eine vage, angeblich zukünftige Absicht einer Übertragung als Gegenleistung nicht genüge (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.4 S. 12). Dem ist nichts hinzuzufügen. Mit der Vorinstanz stellt sich zudem die Frage, wie die C.________ AG (direkt) Projekte der E.________ GmbH an die D.________ AG verkaufen könnte, zumal nach den unbestritten gebliebenen Erwägungen des angefochtenen Urteils weder Hinweise auf eine entsprechende Übertragung von der E.________ GmbH auf die C.________ AG noch Anhaltspunkte einer Fusion, Übernahme oder Ähnlichem zu finden sind (vgl. dazu angefochtenes Urteil E. 4.4 S. 13). Zu diesen Ausführungen äussert sich der Beschwerdeführer nicht.
Entgegen der beschwerdeführerischen Rüge hat sich die Vorinstanz sodann mit dem Bericht der I.________ AG auseinandergesetzt (vgl. hierzu angefochtenes Urteil E. 4.5 S. 14). Dass sie diesen anders würdigt und daraus andere Schlüsse zieht als der Beschwerdeführer es gerne hätte, bedeutet für sich genommen keine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung. Dies gilt insbesondere für ihre Erwägung, die I.________ AG habe in Bezug auf die Aktivierung von Projekten bezüglich ein paar Dachleasingverträge lediglich eine Annahme getroffen. So führt die I.________ AG in ihrem Bericht zu der von ihr für die D.________ AG summarisch sowie nachträglich erstellten Zwischenbilanz zwar aus, die grösste Aktivposition seien die aktivierten Projektkosten, wobei sich der unter dieser Position angegebene Betrag im Wesentlichen aus der Übernahme der Dachleasingverträge von der C.________ AG über Fr. 108'000.-- und aus zwei Zahlungen über Fr. 16'000.-- und Fr. 11'000.-- an Dritte (in der Annahme, dass es sich hier um aktivierbare Projektarbeiten gehandelt habe) zusammensetze (vgl. Bericht der I.________ AG vom 1. November 2016, Untersuchungsakten, act. 5.7 S. 20). Inwiefern die Projekte der E.________ GmbH von der C.________ AG auf die
D.________ AG rechtlich übergegangen sein sollen, lässt sich dem Bericht jedoch nicht entnehmen. Dass ein auf die E.________ GmbH lautender Dachleasingvertrag durch elektronische Abspeicherung in einem Ordner der D.________ AG nicht auf diese Gesellschaft übertragen werden kann, erscheint nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz jedenfalls als offensichtlich (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.5 S. 14). Belege, welche die Annahme einer rechtsgültigen Übertragung der Projekte auf die D.________ AG nahelegen würden, sind gemäss dem angefochtenen Urteil in der Buchhaltung nicht vorhanden (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.4 S. 13) und werden auch in der Beschwerde ans Bundesgericht nicht benannt oder eingereicht. Laut Vorinstanz fehlen jegliche Hinweise, dass entsprechende Kauf- (Verträge) existieren würden (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.4 S. 12). Der Beschwerdeführer bringt dagegen zwar vor, die I.________ AG habe in ihrem Bericht festgehalten, dass auf einem USB-Stick unter dem Ordner "Projekte aktivierbar" sieben Unterordner vorhanden seien, die eine grosse Anzahl von Verträgen, Dokumentationen, Fotos und Berechnungen enthalten würden. Inwiefern es sich dabei um Kaufverträge für Projekte zwischen der D.________ AG und der
C.________ AG handeln sollte, ist damit jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer keine willkürliche Würdigung des Berichts der I.________ AG und der übrigen vorhandenen Beweise darzutun. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Dokumente im besagten Unterordner weder gesichtet noch beigezogen, erschöpft sich schliesslich in einer blossen Behauptung, auf die nicht weiter einzugehen ist.
Anders als vom Beschwerdeführer angeführt, setzt sich die Vorinstanz schliesslich auch mit den anlässlich der Schlusseinvernahme der Staatsanwaltschaft zu den Akten gegebenen Dokumenten auseinander (vgl. hierzu angefochtenes Urteil E. 4.4 S. 13). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen. Ihre Erwägung, es sei keines der Projekte realisiert worden, erscheint nicht als schlechterdings unhaltbar, zumal den vom Beschwerdeführer angeführten Dokumenten nicht zu entnehmen ist, dass eines der in Frage stehenden Projekte erfolgreich abgeschlossen werden konnte.
3.4.4. Die im Zusammenhang mit der Schwindelgründung erhobenen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügen. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel ohne Willkür gewürdigt. Ihre Erwägungen, wonach kein Aktiventausch stattgefunden habe, das von der C.________ AG liberierte Aktienkapital von Fr. 50'000.-- der D.________ AG bloss darlehensweise zur Verfügung gestellt worden und die Überweisung der D.________ AG von Fr. 49'000.-- an die C.________ AG als Darlehensrückzahlung zu qualifizieren sei, erscheinen insgesamt als nachvollziehbar und überzeugend. Ob bei Annahme eines Projektkaufs die erhöhten Anforderungen für eine Sacheinlage gemäss Art. 634 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: |
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a | als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; |
b | als Gesellschafter; |
c | als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder |
d | ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. |
vorgebracht. Ausführungen dazu erübrigen sich damit (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
4.
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren den Schuldspruch der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und rügt auch hier eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, des Willkürverbots, des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
4.2. Die Vorinstanz nimmt hinsichtlich dieses Schuldspruchs an, die D.________ AG habe Fr. 281'000.-- von verschiedenen Investoren entgegengenommen, um sie gemäss ihrem Angebot für die Zeichnung von Aktien der zu gründenden L.________ AG, die aber nie ins Handelsregister eingetragen worden sei, zu verwenden. Weiter habe die D.________ AG Darlehen in Höhe von Fr. 246'000.-- für Planung sowie Bau von erneuerbaren Energie-Anlagen entgegengenommen. Diese Gelder (d.h. insgesamt Fr. 527'000.--) seien dabei ins Vermögen der D.________ AG übergegangen und damit als Aktivum dieser Gesellschaft zu werten (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.4 S. 11 f.; Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. August 2022 zu Ziff. 2.3 S. 2 f.).
Erstellt sei sodann, dass die D.________ AG, deren einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführer gewesen sei, in der Folge insgesamt Fr. 329'158.55 an die C.________ AG überwiesen habe. Dabei habe die D.________ AG mit den Zahlungen weder eigene Verbindlichkeiten beglichen noch eine Gegenleistung bzw. einen rechtlichen Anspruch an irgendwelchen Projekten erhalten. Von einem Aktiventausch, wie ihn der Beschwerdeführer geltend mache, könne auch hier keine Rede sein. Die Überweisung der Fr. 329'158.55 an die C.________ AG sei insofern pflichtwidrig erfolgt und habe zu einer Verminderung der Aktiven der D.________ AG und folglich zu einer Vermögensschädigung derselben geführt. Für was die C.________ AG das ihr übertragene Geld konkret ausgegeben habe, sei für den Schuldspruch der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.________ AG unerheblich (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.4 f. S. 12 ff.; auch Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. August 2022 zu Ziff. 2.3 S. 4 f.).
4.3.
4.3.1. Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer zunächst entgegen, dass weder die Investorengelder noch die Darlehen dem Vermögen der D.________ AG zugerechnet werden können, sodass Letztere durch die Überweisung von Fr. 329'158.55 an die C.________ AG keinen Vermögensschaden erlitten habe.
Konkret führt er aus, die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Entgegennahme der Investorengelder nicht im Namen der sich in Gründung befindenden L.________ AG erfolgt sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.4 S. 12), gehe über den anklagerelevanten Sachverhalt hinaus und verletze somit den Anklagegrundsatz. Zudem sei sie aktenwidrig. So lasse sich dem Bericht der I.________ AG entnehmen, dass den Aktionären der L.________ AG Zeichnungsscheine zugesandt worden waren, weshalb davon auszugehen sei, dass mit den Kapitalzahlungen auch Aktien gezeichnet wurden. Die einbezahlten Investorengelder seien damit klarerweise dem Vermögen der L.________ AG zuzuordnen. Indem die Vorinstanz die Investorengelder dem Vermögen der D.________ AG zurechne, verfalle sie in Willkür. Ob die Investorengelder Aktiven der D.________ AG oder der L.________ AG seien, betreffe im Übrigen eine Sachverhaltsfrage, die Gegenstand der Strafuntersuchung hätte sein müssen. Es liege damit auch ein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz vor (vgl. Beschwerde Ziff. 2.3 S. 15 f.).
Was sodann die Darlehen betreffe, sei festzuhalten, dass die Anklage von einer Zweckgebundenheit dieser Gelder ausgehe. Die Vorinstanz halte im Rahmen ihrer Erwägungen zum Vorliegen eines Vermögensschadens im Widerspruch dazu fest, dass die Darlehen nicht zweckgebunden gewährt worden seien und verstosse damit abermals gegen den Anklagegrundsatz. Bei der Frage, ob die Darlehen zweckgebunden gewährt worden seien und insofern eine Werterhaltungspflicht vorliege, handle es sich wiederum um eine Sachverhaltsfrage, welche im Rahmen der Strafuntersuchung hätte abgeklärt werden müssen. Die Untersuchungsbehörde habe diesbezüglich jedoch keine Beweise erhoben und entsprechende Abklärungen unterlassen. Seine zur Klärung der Frage der Zweckgebundenheit und der Werterhaltungspflicht gestellten Beweisanträge seien von der Vorinstanz mit Verfügung vom 9. September 2019 abgewiesen worden, was eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darstelle. Die Vorinstanz gehe von einem nicht erstellten Sachverhalt aus und verstosse damit erneut gegen den Untersuchungsgrundsatz. Ebenso habe sie die Beweise willkürlich gewürdigt und den Sachverhalt willkürlich festgestellt (vgl. Beschwerde Ziff. 2.3 S. 13 ff.).
4.3.2. Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen pflichtwidrigen Verwendung der Gelder macht der Beschwerdeführer weiter sinngemäss geltend, dass die Fr. 329'158.55 an die C.________ AG für Projekte überwiesen worden seien. Insofern liege auch hier ein Aktiventausch vor. Die einen Aktiventausch verneinende Begründung der Vorinstanz verletze den Anklagegrundsatz, den Untersuchungsgrundsatz, das rechtliche Gehör und das Willkürverbot (vgl. Beschwerde Ziff. 2.3 S. 17 f.). Die Erwägung im angefochtenen Urteil, wonach es unerheblich sei, für welche Zwecke die C.________ AG die Gelder verwendet habe, sei zudem unverständlich. Mit den Geldern seien offensichtlich rechtmässige Forderungen beglichen worden, was eine pflichtwidrige Verwendung wie auch eine ungerechtfertigte Bereicherung durch die C.________ AG und den Beschwerdeführer ausschliesse (vgl. Beschwerde Ziff. 2.3 S. 18).
4.4.
4.4.1. Nach dem Treuebruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
Geschäftsführer im Sinne von Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
4.4.2. In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen zum Anklagegrundsatz, zum Willkürverbot, zum Untersuchungsgrundsatz und zum Anspruch auf rechtliches Gehör kann auf die vorstehenden E. 3.3.2 - 3.3.5 verwiesen werden.
4.5. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Schuldspruch der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet.
4.5.1. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz im Rahmen ihrer tatsächlichen Feststellungen über den Anklagesachverhalt hinausgegangen sein sollte. Gemäss der Anklageschrift vom 21. November 2018 soll der Beschwerdeführer namens der D.________ AG zahlreichen Personen ein Angebot zur Zeichnung von Aktien der noch zu gründenden L.________ AG unterbreitet haben. Im Zeitraum vom 18. Februar 2016 bis 19. August 2016 sei von Anlegern Fr. 281'000.-- mehrheitlich auf das Bank K.________ Konto Nr. xxx, lautend auf die D.________ AG, einbezahlt worden (vgl. Anklageschrift vom 21. November 2018, Akten Bezirksgericht, act. 7 f.). Die Anklage ging damit offensichtlich davon aus, dass die Investorengelder im Namen der D.________ AG entgegengenommen wurden. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Entgegennahme der Investorengelder nicht im Namen der sich in Gründung befindenden L.________ AG erfolgt sei, ist folglich ohne Weiteres vom Anklagesachverhalt gedeckt.
4.5.2. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist sodann nicht auszumachen. Der vom Beschwerdeführer angeführte Bericht der I.________ AG vom 1. November 2016 hält fest, dass die D.________ AG Aktien der sich in Gründung befindlichen L.________ AG an Dritte verkauft habe. Dabei hätte die D.________ AG zunächst per E-Mail Werbung für die Zeichnung dieser Aktien gemacht, wobei diesen Werbe-E-Mails sogenannte Zeichnungsscheine angehängt gewesen seien. Auf diesen Zeichnungsscheinen sei angekreuzt worden, ob der Investor ein Darlehen gewähren, Aktien kaufen oder beides wolle. Die Zeichnungsscheine sollten dabei der D.________ AG eingereicht und die entsprechenden Zahlungen auf deren Konto geleistet werden. Zum Schluss sei das Darlehen oder der Aktienkauf durch die D.________ AG schriftlich bestätigt worden (Bericht der I.________ AG vom 1. November 2016, Untersuchungsakten, act. 5.7 S. 30 f.). Dass die Investorengelder im Namen der L.________ AG entgegengenommen wurden, lässt sich dem Bericht damit in keiner Weise entnehmen. Die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz erscheint nicht als aktenwidrig.
4.5.3. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, soweit er sich auf den Standpunkt stellt, die Investorengelder seien keine Aktiven der D.________ AG, sondern dem Vermögen der L.________ AG zuzurechnen. Nimmt die D.________ AG - nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz - zwecks Zeichnung von Aktien einer noch zu gründenden Gesellschaft Investorengelder auf ihrem eigenen Konto entgegen, gehen diese Gelder in ihr Vermögen über. Dass sich die D.________ AG vertraglich verpflichtet hatte, die Aktien der noch zu gründenden L.________ AG zu zeichnen und alsdann den Investoren zu übertragen, ändert daran nichts. Was zum Vermögen einer (juristischen) Person gehört, ist zudem keine Tat- sondern eine Rechtsfrage (vgl. STEFAN MAEDER, Gefährdung - Schaden - Vermögen: Zum sogenannten Schaden durch Vermögensgefährdung im Strafrecht, 2017, S. 47). Ob die Investorengelder dem Vermögen der D.________ AG oder der L.________ AG zuzuordnen waren, hatten folglich die Gerichte und nicht die Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geht damit an der Sache vorbei.
4.5.4. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers lässt sich den vorinstanzlichen Ausführungen zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten wirtschaftlichen Fremdheit der Darlehensgelder überdies nicht entnehmen, dass die der D.________ AG zugegangenen Darlehen nicht zweckgebunden gewährt worden seien. Die Vorinstanz äussert sich in diesem Zusammenhang nicht zur Zweckgebundenheit der Darlehen, sondern hält dem Beschwerdeführer lediglich vor, er argumentiere widersprüchlich, wenn er bezüglich des Schuldspruchs der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung eine Zweckgebundenheit der Darlehen und damit eine Werterhaltungspflicht bejaht haben möchte, in seinen Ausführungen zur Eventualanklage wegen Veruntreuung dann aber selbst davon ausgehe, dass keine Werterhaltungspflicht bestanden habe (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.4 S. 11 f.). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Rüge, wonach die Vorinstanz gegen den Anklagegrundsatz verstosse, indem sie von einer fehlenden Zweckgebundenheit der Darlehen ausgehe, läuft damit mangels entsprechender Feststellung ins Leere.
4.5.5. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend erwogen, dass der Borger bzw. der Darlehensnehmer Eigentum an der Summe des übertragenen Geldes erwirbt und die als Darlehen überwiesenen Gelder damit den Aktiven der D.________ AG zuzurechnen seien. Ob die zur Diskussion stehenden Darlehen zweckgebunden sind und damit eine Pflicht zur Werterhaltung vorliegt, ist im Kontext der ungetreuen Geschäftsbesorgung irrelevant. Entsprechend erübrigten sich weitere Abklärungen zu dieser Frage. Der beschwerdeführerischen Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist damit ebenso die Grundlage entzogen, wie dem Vorwurf der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
4.5.6. Soweit der Beschwerdeführer sich auf das Vorliegen eines Aktiventausches beruft und damit die Pflichtwidrigkeit der Überweisung von Fr. 329'158.55 an die C.________ AG verneint haben möchte, ist ihm nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich die selben Argumente und Rügen vor, die er bereits im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex der Schwindelgründung angeführt hat. Insofern kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 3.4.1 - 3.4.3 hiervor verwiesen werden. Dass die Vorinstanz hinsichtlich der Überweisung von Fr. 329'158.55 die beschwerdeführerische Behauptung eines Aktiventausches verwirft, erscheint nicht als bundesrechtswidrig.
4.5.7. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig anmerkt, ist für die vorliegend relevante ungetreue Geschäftsbesorgung entscheidend, dass mit den Überweisungen an die C.________ AG keine Verbindlichkeiten der D.________ AG beglichen wurden und diese keinen Gegenwert für die besagten Zahlungen erhalten hat (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. August 2022 zu Ziff. 2.3 S. 5). Die vom Beschwerdeführer veranlassten Zahlungen haben insofern zu einer Verminderung der Aktiven und damit zu einer Vermögensschädigung der D.________ AG geführt. Dass die C.________ AG als Empfängerin der Überweisungen einen Vermögensvorteil erhalten hat, erscheint des Weiteren als offensichtlich und gibt zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. Für welche Zwecke die erhaltenen Gelder von der C.________ AG schliesslich eingesetzt wurden bzw. ob die C.________ AG damit ihr gegenüber bestehende rechtmässige Forderungen bezahlt hat, ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen für den Schuldspruch der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.________ AG unerheblich. So wird dem Beschwerdeführer keine ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C.________ AG vorgeworfen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer erachtet den Schuldspruch der Misswirtschaft als bundesrechtswidrig. Dabei macht er im Wesentlichen geltend, dass ihm mangels Unterlassung der Buchführung, Vorliegen einer Schwindelgründung und qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung auch keine Misswirtschaft vorgeworfen werden könne. Der Vorwurf, er habe zum Nachteil der D.________ AG Gelder verschoben, was die Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeigeführt habe, gehe an der Realität vorbei. Der Konkurs der D.________ AG, der am 13. Januar 2017 infolge Zahlungsunfähigkeit eröffnet wurde, sei zudem nicht Folge der von ihm angeblich verschobenen Gelder gewesen, sondern auf die Intervention der FINMA zurückzuführen (vgl. Beschwerde Ziff. 2.4 S. 19; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. September 2022, insbesondere Rz. 3 f. S. 3, Rz. 34 S. 12).
5.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei als Organ der D.________ AG zur sorgfältigen Vermögensverwaltung verpflichtet gewesen. Er habe jedoch eine Schwindelgründung vorgenommen und die D.________ AG damit von Anfang an nicht mit genügendem Kapital ausgestattet. Weiter habe er keine Bilanz erstellen lassen bzw. sei nicht dafür besorgt gewesen, dass die Rechnungslegung ordnungsgemäss erfolgte, was als arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung zu werten sei. Darüber hinaus habe er einen grossen Teil des durch Darlehen oder für die Zeichnung von Aktien der noch zu gründenden L.________ AG eingenommenen Geldes, ohne eine Gegenleistung oder einen rechtlichen Anspruch, verschoben, was ein massloses Rechtsgeschäft und somit eine Verschleuderung von Vermögenswerten darstelle. Die D.________ AG habe durch diese Handlungen grosse Vermögenseinbussen erlitten. Gemäss dem Buchhalter F.________ sei die Gesellschaft im März oder Mai 2016 zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen. Die durch die I.________ AG im Rahmen einer summarischen Nachführung der Buchhaltung einzig anhand von Bankkontoauszügen erstellte Zwischenbilanz per 30. Juni 2016, in welcher offene Rechnungen und zu bildende Abschreibungen sowie Rückstellungen noch nicht
berücksichtigt worden waren, habe sodann eine deutliche Überschuldung gezeigt. Über die D.________ AG sei am 13. Januar 2017 schliesslich der Konkurs eröffnet worden, womit die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt sei. Der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt und dabei zumindest in Kauf genommen, dass er als Organ der D.________ AG deren Überschuldung, zumindest aber deren Zahlungsunfähigkeit herbeiführt (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.4 S. 16 i.V.m. E. 2.4 S. 6).
5.3. Der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, |
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1 | Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, |
2 | Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 164 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
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1 | Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Die Eröffnung des Konkurses ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Täter kann ausschliesslich der Schuldner selbst oder eines der in Art. 29
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: |
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a | als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; |
b | als Gesellschafter; |
c | als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder |
d | ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, |
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1 | Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, |
2 | Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat. |
5.4. Der beschwerdeführerischen Argumentation ist nicht zu folgen. Wie vorhergehend ausgeführt, vermögen seine im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Unterlassung der Buchführung, dem Vorliegen einer Schwindelgründung und dem Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung vorgetragenen Rügen nicht zu überzeugen und sind die in dieser Hinsicht ergangenen vorinstanzlichen Schuldsprüche allesamt zu bestätigen (vgl. E. 2 - 4 hiervor). Inwiefern die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltensweisen keine vom Tatbestand der Misswirtschaft erfassten Bankrotthandlungen darstellen und nicht zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der D.________ AG geführt haben sollen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Darüber hinaus ist es unerheblich, ob der Konkurs, wie der Beschwerdeführer behauptet, auf die Intervention der FINMA zurückzuführen ist, zumal ein Kausalzusammenhang der Bankrotthandlungen mit der Konkurseröffnung nicht nachgewiesen werden muss (vgl. BGE 102 IV 23 E. 4 mit Hinweisen; Urteil 6S.93/1993 vom 4. Mai 1993 E. 2a). Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Konkret wirft er der Vorinstanz vor, ihn lediglich der einfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen zu haben, bei der Strafzumessung jedoch von einer mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung ausgegangen zu sein (vgl. Beschwerde Ziff. 2.5 S. 20 f.). Zudem stünden die Vorwürfe des Erschleichens einer falschen Beurkundung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander. Die Vorinstanz missbrauche ihr Ermessen, wenn sie vom Gegenteil ausgehe (vgl. Beschwerde Ziff. 2.5 S. 21). Im Weiteren liege ein Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, |
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1 | Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, |
2 | Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat. |
6.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
6.3.
6.3.1. Die Vorinstanz ist in Bezug auf die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung der Ansicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Mehrzahl der getätigten Zahlungen ohne Gegenleistung und mangels Vorliegens eines Kollektivdeliks grundsätzlich der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen wäre. Da die Staatsanwaltschaft den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht angefochten habe, bleibe es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, |
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1 | Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, |
2 | Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat. |
Vorgehen bestätigt in der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. August 2022 zu Ziff. 2.5 S. 5). Dieses Vorgehen ist mit dem in Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
6.3.2. Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil demgegenüber, soweit die Vorinstanz einen Zusammenhang zwischen dem mehrfachen Erschleichen einer falschen Beurkundung und der einfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung verneint. Dass bei beiden Vorwürfen das Vorliegen eines Aktiventauschs zu prüfen war, vermag die vorinstanzliche Auffassung nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Angesichts dessen, dass die genannten Taten zeitlich mehr als ein Jahr auseinander liegen, die im Zentrum dieser Delikte stehenden Gelder verschiedener Herkunft sind und durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers unterschiedliche Rechtsgüter verletzt wurden, durfte die Vorinstanz einen engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang klar verneinen.
6.3.3. Was schliesslich die Rüge der Verletzung des Verschlechterungsverbots betrifft, ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass für die Frage, ob eine unzulässige "reformatio in peius" vorliegt, allein das Dispositiv ausschlaggebend ist (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2; 142 IV 129 E. 4.5). Um wie viele Monate die Vorinstanz die Einsatzfreiheitsstrafe im Rahmen der Asperation jeweils erhöht hat, spielt hier insofern keine Rolle.
7.
Die Beschwerde ist bezüglich der Verletzung des Asperationsprinzips gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
Der Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 2'400.-- dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer